1. Beginn und Ende der Mietzeit

Grundsätzlich sind Angebote des Vermieters freibleibend. Zwischenvermietungen oder Verkauf der zur Vermietung angebotenen Geräte behalten wir uns in jedem Fall vor.

Die Mietzeit beginnt mit dem Tage, an dem die Geräte mit allen zu ihrer Inbetriebnahme erforderlichen Teilen auf der Bahn verladen oder einem Transportführer (Spedition) übergeben worden sind oder bei Sei Selbstabholung mit dem r die Übernahme vereinbarten Zeitpunkt. Bei verzögerter Abnahme gilt der Tag der Bereitstellung. Die erfolge Absendung wird dem Mieter durch den Vermieter angezeigt; als Versandanzeige gilt auch die Mietrechnung.

Die Mietzeit endet an dem Tage, an dem die Geräte mit allen zu ihrer Inbetriebnahme erforderlichen Teilen zurückgegeben werden, bei Bahnversand mit dem Eintreffen auf dem Lagerplatz des Vermieters oder einem anderen vom Vermieter gewünschten Ort.

Zeiten, die für die Wartung, Pflege und etwa notwendige Reparaturen aufgewandt werden müssen, gehören zur Mietzeit, mit Ausnahme von Reparaturen, die durch natürlichen Verschleiß notwendig geworden sind. Diese Ausfallzeiten müssen vom Mieter belegt werden.

  1. Transportkosten und Versand

Die Mietsätze verstehen sich ohne Verlade- und Abladekosten und ohne Frachtkosten.  Die Fracht- und Fuhrkosten ab Lager- oder Absendeplatz der Geräte trägt der Mieter, ebenso die Fracht- und Fuhrkosten der Rücklieferung. Die vom Vermieter ausgelegten Fracht- und Fuhrkosten werden dem Mieter in effektiver Höhe in Rechnung gestellt.

Der Versand erfolgt auf Gefahr des Mieters. auch haftet der Mieter für eine ordnungsgemäße Rücklieferung der Geräte zum Lagerplatz des Vermieters. 

Für das Ab- und Wieder Aufladen der Geräte am Einsatzort hat der Mieter alle Hilfsmittel und Hilfskräfte zu stellen.

III. Mietpreis

Die Tages-Mietsätze gelten unter der Voraussetzung. dass die normale Schichtzeit 8 Stunden pro Tag beträgt. Werden mehr als 8 Stunden am Tag überschritten, so erfolgt pro zusätzlicher Stunde die Berechnung von einem Zehntel des Tages-Mietsatzes. Die volle Tagesmiete ist auch dann zu zahlen, wenn die normale Schichtzeit nicht voll ausgenutzt wird.

Betriebsstoffe werden gesondert nach Rücklieferung der Geräte berechnet.

  1. Zahlung

 Die Zahlung hat grundsätzlich sofort nach Erhalt der Rechnung in bar zu erfolgen. Aufrechnung und Zurückbehaltung sind ausgeschlossen. Im übrigen gelten die Allgemeinen Verkaufsund Lieferbedingungen™ des Vermieters. Der Vermieter ist berechtigt, Mietvorauszahlungen bis zu einer Höhe von   zwei Wochen Mieten zu verlangen. Bei längerer Mietdauer geschieht die Rechnungsstellung monatlich (Ende eines Jeden Monats). Sie kann aber auch in rzeren Abständen erfolgen. Zahlungen an Vertreter des Vermieters dürfen nur gegen besondere schriftliche Vollmacht geleistet werden.

  • Pflichten des Vermieters

Der Vermieter hat die Geräte In einwandfreiem und betriebsfertigen Zustand zum Versand zu bringen oder zur Abholung bereitzuhalten. Die Geräte müssen bei vertragsmäßigen Gebrauch und ordnungsgemäßer Wartung für die vereinbarte Mietzeit leistungsfähig sein. Der Mieter kann die Geräte vor Übernahme besichtigen.

Das Öl für den Kompressor Teil liefert der Vermieter und stellt die Kosten dafür dem Mieter in Rechnung.

  • Pflichten des Mieters

Der Mieter bestätigt, dass er die im Mietvertrag angegebenen Geräte in erstklassigem und betriebsbereitem Zustand übernommen hat. Er verpflichtet sich, die gemieteten Geräte vor jeder Überbeanspruchung in Jeder Weise zu schützen und für sach- und fachgerechte Wartung und Pflege der Geräte unter Beachtung der Betriebsanleitung Sorge zu tragen: vor allem sind alle Ölstände und ggf. Wasserstände laufend zu kontrollieren und  in der vorgeschriebenen Höhe zu halten. Bei Winterbetrieb von wassergekühlten Mietgeräten in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. rz des nächsten Jahres- ist der Mieter verpflichtet, ständig die Frostsicherheit des Kühlwassers bis zu Temperaturen von -30 C zu kontrollieren. r eintretende Frostschäden an dem Wasserkühlsystem ist der Mieter an den Vermieter schadenersatzpflichtig.

Der Mieter ist verpflichtet, während der Mietzeit alle für notwendig erachteten Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an den gemieteten Geräten durch das Service-Personal des Vermieters durchführen zu lassen. Ferner hat er erforderliche Reparaturen, auch wenn diese durch höhere Gewalt verursacht wurden, sofort durch das Personal des Vermieters unter Verwendung von Original-Ersatzteilen durchführen zu lassen. Die Kosten hierfür  trägt der Mieter, soweit sie nicht durch die vom Vermieter abgeschlossene Maschinenbruchversicherung abgedeckt sind oder die Reparatur infolge von normalem Verschleiß erforderlich war. ist oder wird eine Reparatur infolge von normalem  Verschleiß erforderlich, so  ist in diesem Falle vorher die schriftliche Zustimmungim dringenden Falle per Telex oder Telegrammeinzuholen, andernfalls gehen die Reparaturkosten zu Lasten des Mieters.

Über die Gestellung von Service-Personal durch den Vermieter sind besondere Abmachungen zu treffen. Hierdurch werden alle anderen Bestimmungen des Mietvertrages nicht berührt.

Die Gestellung von Service-Personal durch den Vermieter entbindet den Mieter nicht von seiner Unterhaltspflicht.

Der Mieter hat Beschlagnahme, Pfändungen, Beschädigungen und dergleichen unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen. Der Mieter ist nicht berechtigt, die Geräte weiterzuvermieten oder ins Ausland zu schaffen.

Der Mieter verpflichtet sich, nach Beendigung der Mietzeit die Geräte in gesäuberten und einwandfreiem Zustand zurückzugeben. Die ordnungsgemäße Rücklieferung der Geräte gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn nicht spätestens 14 Arbeitstage nach dem Eintreffen am Lager des Vermieters eine schriftliche Mängelanzeige unter genauer Bekanntgabe der festgestellten ngel an den Vermieter abgesandt ist.

  • Rechte des Vermieters 

Der Vermieter ist zu jedem Zeitpunkt ohne Angabe von Gründen mit drei tägiger Kündigungsfrist berechtigt, die vermieteten Geräte wieder in Besitz zu nehmen. Die Kosten für den Abtransport werden in diesem Falle ausnahmsweise vom Vermieter getragen.

Die Geräte müssen jederzeit durch den Vermieter besichtigt werden können. Bei Feststellung einer nicht ordnungsgemäßen Wartung oder Überbeanspruchung oder Zahlungsverzug oder Vermögensverschlechterung des Mieters, kann der Vermieter den Vertrag fristlos ndigen und das Gerät auf Kosten des Mieters abholen lassen.

Ferner kann der Vermieter vom Mieter bei Verletzung aller im Absatz VI angegebenen Verpflichtungen Schadenersatz fordern.

In Zweifelsfällen ist das Gutachten eines Sachverständigen maßgebend. Der Vermieter schließt eine Maschinenbruchversicherung mit umfangreicher Deckungszusage bei geringer Selbstbeteiligung für den Schadensfall ab. Bei Schäden, die durch diese Maschinenbruchversicherung gedeckt sind, hat der Mieter in jedem Falle die Höhe der Selbstbeteiligung voll zu tragen und für nicht oder nur teilweise von der Versicherung gedeckte Schäden vollen Schadenersatz an den Vermieter zu leisten.

Die anteiligen Prämien Kosten werden dem Mieter in Rechnung gestellt. Reparaturen von mutwilligen Schäden werden berechnet.

    VIII. Haftung

Der Mieter haftet für die gemieteten Geräte. Sollte es ihm aus irgendwelchen Gründen, auch wenn er diese nicht zu vertreten hat, sowie in Fällen höherer Gewalt, unmöglich sein, die Geräte zurückzugeben, so hat er Ersatz dafür zu leisten. Bis zum Eingang der Ersatzleistung wird die normale Miete in Rechnung gestellt. Der Vermieter übernimmt gegenüber dem Mieter oder einem Dritten keinerlei Haftung für Schäden, die sich aus der Benutzung der Geräte ergeben.

  1. Sonstige Bestimmungen

Diese Mietbestimmungen sind auch für alle zukünftigen Vermietungen von Geräten  ohne  besonderen  Hinweis  Vertragsgegenstand. Abweichungen oder Ergänzungen der Mietbedingungen oder des Vertrages bedürfen der Schriftform. Entfällt eine Bestimmung der Mietbedingungen, so werden die übrigen Bestimmungen davon nicht betroffen. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Cloppenburg. Dies gilt auch im Falle des Rücktritts und  des  Protestes von Wechseln und

Schecks.

Bei Brand, Beschädigung und Entwendung haftet der Mieter. Es ist deshalb vom Mieter eine Versicherung abzuschließen.

Haftpflichtschaden sind vom Mieter selber zu versichern. Der Mieter ist durch unser geschultes Fachpersonal auf oder an der Maschine eingewiesen worden. Bitte beachten Sie

Die hier angegebenen technischen Daten sind unverbindlich, genaue Daten bitten wir Sie bei uns zu erfragen. Kunden, die bei uns kein Konto haben, müssen eine Kaution hinterlegen. Die Maschinenbruchversicherung wird kalendertäglich mit dem im Mietvertrag geschlossenen Selbstbeteiligung berechnet.  Bei Schäden wie im Mietvertrag verhandelt  wird ein Selbstbeteiligungsbetrag  in Rechnung gesetzt, sofern der Maschinenbruchversicherer die Schäden anerkennt. ansonsten sind diese durch den Mieter zu tragen. Mit Ihrer Unterschrift akzeptieren Sie unsere aufgeführten allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Rückfragen

Sollten Sie noch weitere Fragen zu den Mietbedingungen haben, klären wir diese gern in einem persönlichen Gespräch.

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